Art. 10 – Nationale Phase des Eintragungsverfahrens

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag umfasst Folgendes: a) die Produktspezifikation; b) das einzige Dokument und c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 12 Absatz 1.
(3)Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf Eintragung, um sicherzustellen, dass er die in den jeweiligen Vorschriften für Wein, Spirituosen oder landwirtschaftliche Erzeugnisse genannten Bedingungen für eine Eintragung erfüllt.
(4)Im Rahmen der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prüfung führt der betreffende Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird der Antrag auf Eintragung mit Ausnahme der Dokumente gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c veröffentlicht und eine Frist von mindestens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.
(5)Der betreffende Mitgliedstaat legt die Modalitäten des Einspruchsverfahrens fest. Zu diesen Modalitäten können Kriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs, ein Zeitraum für Konsultationen zwischen der antragstellenden Erzeugervereinigung und jedem Einspruchsführer sowie die Vorlage eines Berichts der antragstellenden Erzeugervereinigung über das Ergebnis der Konsultationen einschließlich etwaiger Änderungen, die die antragstellende Erzeugervereinigung an dem Antrag auf Eintragung vorgenommen hat, gehören.
(6)Ist der Mitgliedstaat nach der Prüfung des Antrags auf Eintragung und der Bewertung der Ergebnisse eines etwaigen Einspruchs sowie etwaiger Änderungen an dem Antrag, die mit der antragstellenden Erzeugervereinigung vereinbart wurden, der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 13 einreichen.
(7)Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass eine positive Entscheidung und die entsprechende Produktspezifikation veröffentlicht werden, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.
(8)Im Falle eines gemeinsamen Antrags gemäß Artikel 9 Absatz 4 ist der Antrag an alle betreffenden Mitgliedstaaten zu richten, und die entsprechenden nationalen Verfahren, einschließlich der Einspruchsverfahren, werden in allen diesen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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