Art. 11 – Übergangsweiser nationaler Schutz

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase bei der Kommission vorübergehend einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gewähren.
(2)Dieser nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem entweder der gemäß Artikel 21 erlassene Durchführungsrechtsakt, mit dem über den Antrag auf Eintragung entschieden wird, in Kraft tritt oder der Antrag auf Eintragung zurückgezogen wird.
(3)Wird ein Name nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des übergangsweisen nationalen Schutzes verantwortlich.
(4)Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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