Art. 21 – Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 15 zu dem Schluss, dass eine der Voraussetzungen in dem genannten Artikel nicht erfüllt ist, so lehnt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den Antrag auf Eintragung ab. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(2)Liegt kein zulässiger Einspruch vor, so trägt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die geografische Angabe ein, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 18 eingegangenen Mitteilungen von Bemerkungen berücksichtigen.
(3)Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 17 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor: a) Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder b) wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung; diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(4)In Durchführungsrechtsakten über die Eintragung einer geografischen Angabe muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung des einzigen Dokuments zur Information, das gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlicht und im Anschluss an das Einspruchsverfahren im Falle anderer als den in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 3 genannten Änderungen geändert wurde, Bezug genommen werden.
(5)Durchführungsverordnungen der Kommission über die Eintragung und Durchführungsbeschlüsse der Kommission über die Ablehnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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