Art. 23 – Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Jede Person muss in der Lage sein, leicht und kostenlos einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und sonstige einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Der nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommene amtliche Auszug der Eintragung muss in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 vorliegen. Dieser amtliche Auszug kann in einem Rechts-, Gerichts-, oder Verwaltungsverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.
(2)Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Vertreterin der Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses angegeben.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben festlegen und den Ausschluss oder die Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:
a)die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs ‚Spirituose‘, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
b)eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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