Art. 25 – Löschung der Eintragung

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn a) die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder b) mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der betreffenden geografischen Angabe in Verkehr gebracht wurde.
(2)Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Erzeugervereinigung dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.
(3)Die Eintragung des Namens als ein anderes Recht des geistigen Eigentums als eine geografische Angabe, insbesondere als Marke, ist für die Dauer von einem Jahr nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.
(4)Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 10, 13 bis 17 und 21. Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.
(5)Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, über die Form und die Präsentation von Anträgen auf Löschung einer Eintragung fest.
(7)Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2024_1143 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 25 REG_2024_1143 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.