Art. 29 – Gleichlautende geografische Angaben

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Eine geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe in der Union beantragt oder geschützt worden ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann ausreichend zwischen den Bedingungen für die lokale und seit Langem etablierte Verwendung und der Aufmachung der beiden ganz oder teilweise gleichlautenden Angaben unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden dürfen.
(2)Eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe, durch die der Verbraucher irrigerweise annimmt, dass Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, darf nicht eingetragen werden, selbst wenn sie in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem bzw. der das Erzeugnis tatsächlich stammt, zutreffend ist.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine in der Union beantragte oder geschützte ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe auf a) geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind; b) geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden; c) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und d) geografische Angaben, Ursprungsnamen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.
(4)Die Kommission entfernt jegliche geografische Angabe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 eingetragen wurde, im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus dem Unionsregister. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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