Art. 30 – Marken

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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