Art. 70 – Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Es wird ein Unionszeichen für Erzeugnisse, die als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet werden, eingeführt. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, die Abkürzung „g. t. S.“ und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt werden. Sie dürfen auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g. t. S.“ kann in der Kennzeichnung erscheinen.
(2)In der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die als gemäß dieser Verordnung eingetragene garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, muss das Unionszeichen gemäß Absatz 2 zusammen mit dem eingetragenen Namen im selben Sichtfeld erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die eingetragene garantiert traditionelle Spezialität.
(3)Das Unionszeichen kann in der Kennzeichnung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten verwendet werden.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Unionszeichens sowie die technischen Vorschriften für dessen Verwendung und die Verwendung der Angabe und der Abkürzung auf Erzeugnissen fest, die als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, einschließlich der Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 70 REG_2024_1143 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 70 REG_2024_1143 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.