ErwGr. 12

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Für die Zwecke dieser Verordnung könnten die Vor- und Nachnamen natürlicher Personen und zugehörige Kontaktdaten in den Dokumenten erscheinen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zuge der mit dieser Verordnung festgelegten Verfahren bearbeitet werden. Personenbezogene Daten könnten — wenngleich selten — in den Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erscheinen. Dies kann sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Kommission der Fall sein, wenn der Name der betreffenden Erzeugervereinigung oder des Einspruchsführers den Namen einer natürlichen Person beinhaltet. Personenbezogene Daten könnten auch als Teil der Namen anerkannter Erzeugervereinigungen erscheinen. Diese Daten werden im Zusammenhang mit der Bezeichnung dieser Vereinigungen und der Aufnahme ihrer Namen in das Unionsregister der geografischen Angaben verarbeitet. Personenbezogene Daten können auch als Teil der Namen von beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürlicher Personen erscheinen, denen bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden. Diese Daten werden im Rahmen der Kontrollverfahren für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten auf Ebene sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission verarbeitet. Andererseits erscheinen personenbezogene Daten eher als Teil der Namen von Wirtschaftsbeteiligten, denen eine Übergangsfrist im Verfahren der Eintragung oder Änderung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität eingeräumt wurde, auf Ebene sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission. Personenbezogene Daten könnten auch als Teil der Namen von Erzeugern in der Liste der Wirtschaftsbeteiligten und im Instrument für die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation erscheinen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Kontrollverfahren für geografische Angaben und für garantiert traditionelle Spezialitäten verarbeitet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten könnten daher verpflichtet sein, Informationen zu verarbeiten, die personenbezogene Daten — insbesondere die Namen natürlicher Personen und ihre zugehörigen Kontaktdaten — enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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