ErwGr. 14

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Im Allgemeinen werden im Einklang mit dieser Verordnung Informationen, die personenbezogene Daten enthalten können, normalerweise in digitaler Form oder in Papierform verarbeitet, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Erzeugern oder den betroffenen Personen ausgetauscht oder die archiviert werden können. Diese Informationen werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Im Fall von Einspruchsverfahren jedoch übermittelt die Kommission dem Antragsteller und dem Einspruchsführer jeweils die Kontaktdaten der anderen Partei, damit sie miteinander in Kontakt treten können, um Konsultationen aufzunehmen und zu einer Einigung zu gelangen. Wird der Antragsteller oder der Einspruchsführer durch einen Namen identifiziert, der den Namen einer natürlichen Person enthält, so handelt es sich bei dem Namen und den Kontaktdaten um personenbezogene Daten, die einem Dritten mitgeteilt werden müssen. Außerdem sollte der Antragsteller im Hinblick auf die korrekte Erreichung der Ziele des Einspruchsverfahrens über alle Informationen in Kenntnis gesetzt werden, die der Einspruchsführer übermittelt hat, um seinen Einspruch gegen die Eintragung oder Änderung oder Löschung zu begründen. Außerdem werden die Namen der Antragsteller für eine Änderung, der Personen, die eine Löschung beantragen, der Erzeugervereinigungen, Einzelerzeuger und Begünstigen eines Übergangszeitraums veröffentlicht oder öffentlich bekannt gemacht. Enthalten diese Namen personenbezogene Daten, so sollten diese personenbezogenen Daten ebenfalls veröffentlicht werden. Im Fall von Verfahren zur Genehmigung einer Unionsänderung muss der Name des Antragstellers im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit ein potenzieller Einspruchsführer dessen Interesse an der Beantragung der Unionsänderung anfechten kann. Im Fall von Verfahren zur Löschung muss — sofern die Löschung von einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person beantragt wird — der Name der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt, veröffentlicht werden, damit die Personen, die das Verfahren zur Löschung eingeleitet haben, identifiziert werden können und ein potenzieller Einspruchsführer deren legitimes Interesse an der Beantragung der Löschung anfechten kann. Im Fall von Verfahren für eine Standardänderung muss — sofern die Standardänderung von einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt wird — der Name dieser Person veröffentlicht oder öffentlich bekannt gemacht werden. Bei der Eintragung der Informationen in das Unionsregister der geografischen Angaben sollte der Name der anerkannten Erzeugervereinigung in diesem Register öffentlich bekannt gemacht werden, damit für Transparenz gesorgt wird und diese Vereinigung ihren Status als anerkannte Erzeugervereinigung für die betreffende geografische Angabe nachweisen kann. Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Namen der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen amtliche Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet übertragen wurden, und veröffentlicht die Kommission die Namen von Produktzertifizierungsstellen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten mit Ursprung in Drittländern, so werden diese Namen öffentlich bekannt gemacht, damit die vollständige Transparenz der Kontrollverfahren gewährleistet wird. Wird im Rahmen einer Verordnung der Kommission oder eines nationalen Rechtsakts einem Erzeuger ein Übergangszeitraum für die Verwendung einer geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität gewährt, so sollte der Name dieses Erzeugers in der betreffenden Verordnung der Kommission oder dem betreffenden nationalen Rechtsakt genannt und öffentlich bekannt gemacht werden, damit dieser Erzeuger die ihm gewährten Rechte ausüben kann und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. In diesem Rahmen und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehen Verfahren, und im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, sollte es den Mitgliedstaaten und der Kommission gestattet sein, diese personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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