ErwGr. 73

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

In Bezug auf Wein sind zusätzliche Änderungen an der Definition von geschützten geografischen Angaben erforderlich, um sie in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu bringen, in dem eine geografische Angabe mit einem geografischen Gebiet, das dem gesamten Hoheitsgebiet eines Landes entspricht, nicht als Ausnahmefall definiert wird. Wenngleich es nicht mehr erforderlich ist, eine geschützte geografische Angabe im Weinsektor, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes erstreckt, als Ausnahmefall zu rechtfertigen, so sollte eine derartige Bezeichnung dennoch im Lichte der Eintragungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf sehr große Gebiete, sorgfältig geprüft werden. Die Angleichung an die Definition der geografischen Angabe im TRIPS sollte nicht dazu führen, dass Fantasie- oder Scheinnamen im Weinsektor eingetragen werden. Ein Name sollte als eintragungswürdig gelten, wenn er — auch ohne einen geografischen Begriff zu enthalten — implizit den Ort, die Region oder das Land anzeigt, in dem bzw. der das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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