Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren; Festlegung von Bestimmungen über Unionsänderungen an Produktspezifikationen geografischer Angaben, für die kein einziges Dokument veröffentlicht wurde, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen, über das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen sowie über Standardänderungen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen; Beauftragung des EUIPO mit der Errichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024
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