Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden:
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in Bezug auf geografische Angaben: Festlegung der technischen Darstellung der Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe in Übereinstimmung mit der Kombinierten Nomenklatur und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation der Begleitunterlagen sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf Eintragung in der Unionsphase, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen; Festlegung des Formats und der Präsentation der Einsprüche sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung des Formats und der Präsentation von Mitteilungen von Bemerkungen; Gewährung eines Übergangszeitraums, in dem die Verwendung eines eingetragenen Namens neben anderen Namen erlaubt ist, was andernfalls dem Schutz eines eingetragenen Namens zuwiderliefe, und Verlängerung dieses Übergangszeitraums; Ablehnung eines Antrags; Entscheidung über die Eintragung einer geografischen Angabe, wenn keine Einigung erzielt wurde; Eintragung von geografischen Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind; Festlegung des Inhalts und der Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation von Auszügen aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission; Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form für die Löschung von Eintragungen sowie die Präsentation der Löschungsanträge; Löschung geografischer Angaben aus dem Unionsregister, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen über gleichlautende Namen eingetragen wurden; Festlegung der technischen Merkmale der Unionszeichen sowie der technischen Vorschriften für deren Verwendung und der Verwendung von den Angaben und Abkürzungen auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Sprachfassungen; Festlegung der Mitteilungen von Drittländern an die Kommission; Vorkehrungen für die Überwachung und Überprüfung der durch die Produktspezifikation erfassten Tätigkeiten; Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Rahmen der Amtshilfe bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Form und den Inhalt der Einhaltungsbescheinigung und des Verzeichnisses, die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden müssen sowie über die Umstände, unter denen und die Form in der eine gleichwertige Bescheinigung im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern vorzulegen ist; Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation einer geografischen Angabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des einzigen Dokuments für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geografischer Angabe sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten;
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in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten: Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation; Festlegung des Inhalts des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten sowie dessen Präsentation; Festlegung der technischen Merkmale der Unionszeichen sowie der technischen Vorschriften über ihre Verwendung und die Verwendung der Angabe, und die Abkürzung auf Erzeugnissen, die unter einer garantiert traditionellen Spezialität vermarktet werden, einschließlich Sprachfassungen; Festlegung der Verfahrensvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Präsentation von Anträgen auf Eintragung, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation und Anträgen auf Löschung einer Eintragung s; Festlegung des Formats der Einsprüche sowie deren Präsentation und Vorkehrungen für den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten; Gewährung von Übergangszeiträumen für die Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“; Ablehnung eines Antrags auf Eintragung; Entscheidung über die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, wenn keine Einigung erzielt wurde; Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität; Festlegung der Mitteilung von Drittländern an die Kommission bezüglich der zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen, die für die Kontrollen zuständig sind; Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie die Methoden dieses Informationsaustauschs; und Festlegung detaillierter Vorschriften über die Form und den Inhalt der Einhaltungsbescheinigung und des Verzeichnisses sowie über die Umstände, unter denen und in der Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden müssen, einschließlich bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern;
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in Bezug auf fakultative Qualitätsangaben: Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten; und Festlegung von Vorschriften über Form, Verfahren oder sonstige technische Einzelheiten, die für die Verwendung von fakultativen Qualitätsangaben erforderlich sind;
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in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Form der Produktspezifikation, Festlegung des Formats und Online-Präsentation des einzigen Dokuments sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten; Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben zuständig ist, einschließlich wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Tests;
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in Bezug auf traditionelle Begriffe im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die traditionellen Begriffe gegebenen Definition zuständig ist, und gegebenenfalls Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe, von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe und von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen für Überprüfungen der Einhaltung; Nichtigerklärung und Löschung aus dem Register der geschützten traditionellen Begriffe von traditionellen Begriffen, die unter Verstoß gegen die vorliegende Verordnung eingetragen wurden;
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in Bezug auf Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787: Form der Produktspezifikation, Festlegung des Formats und Online-Präsentation des einzigen Dokuments sowie Ausschluss oder Anonymisierung personenbezogener Daten;
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in Bezug auf die Anwendung der Genfer Akte in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753: Ermächtigung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Lissabonner Abkommens ist und seine Ursprungsbezeichnungen gemäß der Genfer Akte eintragen möchte, die erforderlichen Änderungen vorzusehen und diese dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) mitzuteilen.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024
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