Art. 19 – Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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