(1)Diese Verordnung gilt für a) Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten; b) Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen; c) Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen; d) Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Abfälle, einschließlich Abwässer und Rückstände, die beim normalen Betrieb von Schiffen und Bohrinseln anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens solcher Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung, sofern die Abfälle den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (33), des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten oder anderer einschlägiger bindender internationaler Rechtsvorschriften unterliegen; b) Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung; c) Verbringungen radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates (34); d) Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfällen vermischt oder kontaminiert sind, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind; e) Verbringungen von Abwässern, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (35) oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union fallen; f) Verbringungen von Stoffen, die zur Verwendung als Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) bestimmt sind und die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten; g) Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit den Anforderungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (37); h) Verbringungen von Kohlenstoffdioxid für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38); i) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 fallen, mit Ausnahme von Schiffen, die i) als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und zur Verwertung aus der Union ausgeführt werden, für die nur die Artikel 39, 48, 49 und Titel VII der vorliegenden Verordnung gelten, oder ii) als Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und zur Beseitigung bestimmt sind.
(3)Für Einfuhren von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Bestimmungsstaat verbracht werden, gelten lediglich Artikel 51 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 53 Absatz 5.
(4)Für Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in Drittstaaten mit Durchfuhr durch die Union gelten die Artikel 39 und 59.
(5)Für den Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats gilt lediglich Artikel 36.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024
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