Art. 64 – Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Mitgliedstaaten behalten für alle in ihrem Hoheitsgebiet an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden, wirksame Mechanismen bei oder richten sie ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Kontrollplänen, ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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