Art. 76 – Benennung von Anlaufstellen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die für die Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen, verantwortlich sind. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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