ErwGr. 37

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Um Störungen bei Verbringungen von Gegenständen oder Stoffen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden in Bezug darauf, ob es sich bei diesen Gegenständen oder Stoffen um Abfälle oder Nichtabfälle handelt, zu vermeiden, muss ein Verfahren zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG über die Ermittlung von Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft stützen. Es bedarf einheitlicher Bedingungen für die Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob ein Gegenstand oder ein Stoff als Gebrauchtware oder als Abfall betrachtet werden sollte. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gegenstände oder Stoffe, die als Gebrauchtwaren in einen anderen Staat verbracht werden sollen, diese Bedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllen. Ferner ist es erforderlich, Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle in den Anhängen dieser Verordnung aufzustellen und ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden über die Frage festzulegen, ob Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten oder nicht. Um die Bedingungen, unter denen Abfälle, einschließlich Abfällen aus Verbundstoffen, die schwer zu recyceln sein können, dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten, unionsweit besser zu harmonisieren, sollte der Kommission auch die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden, mit denen Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle in den einschlägigen Anhängen dieser Verordnung festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, ob diese Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen oder nicht. Um zu vermeiden, dass Abfälle fälschlicherweise als Gebrauchtwaren deklariert werden, und um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte der Kommission außerdem die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Waren festgelegt werden, bei denen eine solche Unterscheidung — insbesondere im Hinblick auf ihre Ausfuhr aus der Union — wichtig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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