ErwGr. 58

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Um eine harmonisierte Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Kontrollen der Verbringungen von Abfällen durchzuführen. Kontrollen von Verbringungen von Abfällen müssen ferner adäquat geplant werden, um die für Kontrollen notwendige Kapazität zu schaffen und illegale Verbringungen wirksam zu verhindern. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne für Verbringungen von Abfällen erstellt wurden. Um eine einheitlichere Anwendung der Bestimmungen über Kontrollpläne zu erleichtern und ein harmonisiertes Vorgehen bei Kontrollen in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpläne der Kommission notifizieren, die damit betraut werden sollte, diese Pläne zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen abzugeben. Wird den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort in Mitgliedstaaten eine illegale Verbringung von Abfällen notifiziert, so sollten sie prüfen, wie sie ihre Kontrollmaßnahmen in Bezug auf ähnliche Verbringungen verstärken könnten, um illegale Verbringungen von Abfällen in einem frühen Stadium zu erkennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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