ErwGr. 62

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bilateral und multilateral zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen von Abfällen zu erleichtern. Um die Koordinierung und Zusammenarbeit in der gesamten Union weiter zu verbessern, sollte eine spezielle Durchsetzungsgruppe eingerichtet werden, der benannte Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Netze angehören. Diese Durchsetzungsgruppe sollte regelmäßig zusammentreten und unter anderem ein Forum für den Austausch einschlägiger Informationen für die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen, einschließlich Informationen und Erkenntnisse über Trends bei illegalen Verbringungen sowie Erfahrungen, Wissen und bewährter Verfahren bei der Durchsetzung, bilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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