Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Bestandteile des Antrags der Verwertungsanlage auf Erteilung einer Vorabzustimmung, zur Festlegung der in den Bescheinigungen über den Abschluss von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren bereitzustellenden Informationen, zur Erstellung von Anweisungen zum Ausfüllen des Dokuments nach Anhang VII, zur Aktualisierung der Liste der auf elektronischem Wege auszutauschenden Informationen und Unterlagen, zur Festlegung von Kriterien, nach denen bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV einzustufen sind, zur Erstellung einer Liste der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die Ausfuhren von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle, darunter in Eintrag B3011 eingestufte Kunststoffabfälle, aus der Union zur Verwertung zugelassen ist, und zur regelmäßigen Aktualisierung dieser Liste, zum Verbot der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, und zur Änderung der Anhänge. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (30) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024
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