Art. 12

REG_2024_1230 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt

Die Kommission kann Systemverkäufer auffordern, einen unabhängig geprüften Bericht zu übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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