Art. 11 – Vertraulichkeit

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Werden Daten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG als vertraulich eingestuft, so wird in dem in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bericht für das betroffene Berichtsjahr für jede Anlage getrennt angegeben, welche Daten aus welchem Grund zurückgehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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