Art. 9 – Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

(1)Die Betreiber einer Anlage, die den in Artikel 6 festgelegten Berichtspflichten unterliegen, stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten Daten von hoher Qualität sind.
(2)Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. Bei qualitativen Mängeln in den gemäß Artikel 6 übermittelten Daten übermitteln die betroffenen Betreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen unverzüglich die berichtigten Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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