Art. 4 – Inhalt des Portals

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

(1)Das Portal enthält folgende Angaben: a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen; b) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten über Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten über Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser außerhalb des Standorts; c) die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Artikel 72, gemeldeten Informationen über einzelne Anlagen; d) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten über die Nutzung von Wasser und Energie und relevanten Rohstoffen; e) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kontextinformationen; f) die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern diese Daten verfügbar sind.
(2)Das Portal enthält Verknüpfungen zu a) nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll eingerichtet wurden; b) sonstigen öffentlich zugänglichen Registern, Datenbanken oder Websites, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene eingerichtet wurden und Zugang zu den Berichtspflichten gemäß dem Unionsrecht in Bezug auf den Klimawandel, den Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie die Abfallbewirtschaftung ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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