Art. 5 – Aufbau und Struktur des Portals

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

(1)Die Kommission macht das Portal öffentlich zugänglich und präsentiert die Daten in einem standardisierten Format sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form, um zumindest Suchanfragen, die Datenextraktion und das Herunterladen abfragebasierter Datensätze zu ermöglichen nach a) Betriebseinrichtung, einschließlich der etwaigen Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und ihrem geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; b) Anlage; c) Tätigkeit; d) Vorkommen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene; e) — je nach Fall — Schadstoff, Abfall oder Ressource; f) Umweltmedium, nämlich Luft, Wasser oder Boden, in das der Schadstoff freigesetzt wird; g) Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und ihrem etwaigen Bestimmungsort; h) Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts; i) diffusen Quellen; und j) Eigentümer oder Betreiber der Anlage.
(2)Das Portal wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten so einfach wie möglich gestaltet und die Daten unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet abgerufen werden können. Das Portal enthält alle Daten, die mindestens für die vergangenen zehn Berichtsjahre gemeldet wurden. Bei der Gestaltung des Portals ist der Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Portals Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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