Art. 32 – Freier Warenverkehr

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Produkten, die Dauermagnete enthalten, oder von kritischen Rohstoffen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die mit Informationen über das Recycling oder den Rezyklatanteil von Dauermagneten oder mit Informationen über den ökologischen Fußabdruck der unter diese Verordnung fallenden kritischen Rohstoffe zusammenhängen.
(2)Auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass Produkte, die Dauermagnete enthalten, oder kritische Rohstoffe, die dieser Verordnung nicht entsprechen, gezeigt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte oder kritischen Rohstoffe dieser Verordnung nicht entsprechen und dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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