Art. 33 – Konformität und Marktüberwachung

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(1)Bevor die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ein unter Artikel 28 oder 29 fallendes Produkt in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden. Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(2)Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die unter die Anforderungen des Artikels 28 dieser Verordnung fallen, ist das in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Verfahren, es sei denn, diese Produkte fallen auch unter die Anforderungen des Artikels 29 dieser Verordnung; in diesem Fall ist das Konformitätsbewertungsverfahren das Verfahren, das in den gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften festgelegt ist.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für Produkte, die unter eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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