Art. 36 – Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(1)Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
Den Vorsitz führt die ein Vertreter der Kommission (im Folgenden „Vorsitz“).
(2)Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für den Ausschuss.
Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, kann ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben des Ausschusses verschiedene Vertreter benennen.
Jedes in den Ausschuss ernannte Mitglied hat einen Stellvertreter.
Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.
Jeder Mitgliedstaat hat unabhängig von der Zahl seiner Vertreter nur eine Stimme.
Der Vorsitz lädt Vertreter des Europäischen Parlaments ein, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, einschließlich an den Sitzungen der in Absatz 8 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.
(3)Gegebenenfalls kann der Vorsitz Vertreter der Industrie, insbesondere von KMU, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Gewerkschaften, lokaler oder regionaler Behörden, von Drittländern, ÜLGs sowie der Europäischen Verteidigungsagentur, der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Auswärtigen Dienstes einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses oder seiner ständigen oder nichtständigen Untergruppen gemäß Absatz 8 teilzunehmen oder schriftliche Beiträge zu leisten.
Beobachter beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Ratschlägen des Ausschusses und seiner Untergruppen.
(4)Der Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(5)Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen.
Erforderlichenfalls tritt der Ausschuss auf begründeten Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen, der ein begründetes besonderes Interesse in Bezug auf ein strategisches Projekt in seinem Hoheitsgebiet geltend macht, das eine zusätzliche Sitzung rechtfertigt.
Der Ausschuss tritt zusammen mindestens a) alle drei Monate für die Bewertung von Anträgen für strategische Projekte gemäß Kapitel 3 Abschnitt 2, b) alle sechs Monate für die Entwicklung der Überwachung gemäß Kapitel 4, c) einmal jährlich, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Exploration gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 zu erörtern, auch im Hinblick auf Aktualisierungen der Listen strategischer oder kritischer Rohstoffe.
(6)Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten des Ausschusses durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.
(7)Der Ausschuss a) erörtert regelmäßig die Umsetzung von Artikel 9 und informiert über bewährte Verfahren, um das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu beschleunigen und die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf diese Projekte zu verbessern; b) schlägt der Kommission gegebenenfalls Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 vor, die von den zentralen Anlaufstellen zu berücksichtigen sind; c) erörtert regelmäßig die Durchführung der strategischen Projekte und erforderlichenfalls Maßnahmen, die der Projektträger oder der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreifen könnte, um die Durchführung dieser strategischen Projekte gemäß Artikel 15 weiter zu erleichtern; d) berät die Kommission bei der Bewertung der Einrichtung des Systems für eine gemeinsame Beschaffung gemäß Artikel 25; e) erleichtert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, um ihre nationalen Programme gemäß Artikel 26 zu verbessern.
(8)Der Ausschuss kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.
Der Ausschuss setzt mindestens die folgenden ständigen Untergruppen ein: a) eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Finanzierung strategischer Projekte gemäß Artikel 16, zu der Vertreter nationaler Förderbanken und -institute, von Exportkreditagenturen, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und gegebenenfalls privater Finanzinstitute, als Beobachter eingeladen werden; b) eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Öffentlichkeit über die Lieferkette für kritische Rohstoffe und zum Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Interessenträgern an Projekten im Bereich kritische Rohstoffe, zu deren Sitzungen regelmäßig Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft als Beobachter eingeladen werden; c) eine Untergruppe, in der nationale oder gegebenenfalls regionale geologische Institute oder Erhebungen oder — in Ermangelung solcher Einrichtungen oder Erhebungen — die für die allgemeine Exploration zuständige nationale Behörde zusammengeschlossen sind, um zur Koordinierung der gemäß Artikel 19 erstellten nationalen Explorationsprogramme beizutragen; d) eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Förderung der Kreislauffähigkeit, der Ressourceneffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe; e) eine Untergruppe, in der nationale Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe oder — in Ermangelung einer solchen Agentur — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um einen Beitrag zur Überwachung und zu den Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 zu leisten; f) eine Untergruppe, in der die nationale Notfallagentur und die für strategische Vorräte zuständigen nationalen Behörden oder — in Ermangelung einer solchen Agentur und Behörde — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um zur Koordinierung der strategischen Vorräte gemäß Artikel 23 beizutragen.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet der Ausschuss gegebenenfalls die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen nach dem Unionsrecht eingerichteten Strukturen für Krisenreaktion und Krisenvorsorge.
(9)Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß Artikel 46 zu gewährleisten.
(10)Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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