ErwGr. 52

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

Die Mitgliedstaaten behalten wichtige Zuständigkeiten im Bereich der Kreislaufwirtschaft, z. B. im Bereich der Abfallsammlung und Abfallbehandlungssysteme. Diese Zuständigkeiten sollten genutzt werden, um die Sammel- und Recyclingquoten für Abfallströme mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe, einschließlich Elektronikabfälle, zu erhöhen, indem beispielsweise finanzielle Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme genutzt werden, wobei die Integrität des Binnenmarkts zu wahren ist. Um die Verwendung von kritischen Sekundärrohstoffen zu erhöhen, könnte dies auch differenzierte Gebühren im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung beinhalten, sofern solche Gebühren im nationalen Recht existieren, um Produkte mit einem größeren Anteil an kritischen Sekundärrohstoffen zu begünstigen, die aus in Übereinstimmung mit den im Unionsrecht festgelegten Umweltnormen rezyklierten Abfällen gewonnen wurden. Diese kritischen Sekundärrohstoffe, die aus Abfällen gewonnen werden, sollten die Verwertung gemäß den Normen von Drittländern umfassen, die einen gleichwertigen Schutz wie die Normen der Union bieten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten auch als Käufer kritischer Rohstoffe und von Produkten, die diese enthalten, einen gewissen Einfluss ausüben, und nationale Forschungs- und Innovationsprogramme stellen erhebliche Ressourcen zur Verfügung, um den Wissens- und Technologiestand im Hinblick auf die Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe sowie die Materialeffizienz zu verbessern. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen fördern, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen verbessern und rechtliche, wirtschaftliche und technische Hindernisse beseitigen. Eine mögliche Lösung, die die Mitgliedstaaten prüfen sollten, sind Mechanismen zur Risikoteilung zwischen den Betreibern und den Mitgliedstaaten, um die Verwertung aus geschlossenen Abfallentsorgungseinrichtungen zu fördern. Der Ausschuss sollte auch den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Programme erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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