(1)Die Verfahren für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen umfassen Prüfungen und Kontrollen gemäß Anhang V sowie sämtliche Verwaltungsverfahren und Dokumentationsanforderungen.
Für die Zwecke des Nachweises der Einhaltung der in Anhang V genannten Anforderungen legen die Hersteller der Genehmigungsbehörde gegebenenfalls eine Konformitätserklärung vor.
(2)Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt.
Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung können auch von der Kommission und anerkannten Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden.
Ist eine Prüfung in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 als optional angegeben, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass die betreffende Prüfung durchgeführt wird.
Die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 festgelegten Prüfungen werden von den Herstellern durchgeführt.
Die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 festgelegten Prüfungen werden von den nationalen Behörden, der Kommission und anerkannten Dritten durchgeführt.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und Prüfmethoden, der Verwaltungsvorschriften, der Verfahren und Methoden für die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen und den Datenzugang, der Dokumentationsanforderungen und der Muster für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung im Betrieb und die Marktüberwachung im Hinblick auf Folgendes: a) Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, b) Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3, c) in Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendete Motoren, d) OBM- und OBD-Systeme, e) Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen, f) Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand, g) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme, h) Arten von Emissionsminderungssystemen für den Austausch und deren Teile, i) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile in Bezug auf Partikelemissionen, j) Reifen der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich Reifenabrieb, k) sonstige Arten von Bauteilen und ihre Ersatzteile, l) Bestimmung von CO2-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrischer Reichweite und Leistung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Vorschriften für OBFCM-Einrichtungen, m) Bestimmung von CO2-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, emissionsfreier Reichweite, elektrischer Reichweite und Leistung für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bestimmung der Energieeffizienz von Anhängern der Klassen O3 und O4 sowie Vorschriften für OBFCM-Einrichtungen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, die Übereinstimmung im Betrieb, die Übereinstimmung der Produktion und die Marktüberwachung, um Folgendes festzulegen: a) die Methoden zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße bei üblicher Nutzung unter realen Fahrbedingungen sowie den Einsatz portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, b) die Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Stromverbrauchs, der emissionsfreien Reichweite, der elektrischen Reichweite und der Leistung eines Kraftfahrzeugs, c) die Methoden, Anforderungen und technischen Spezifikationen für Gangwechselanzeiger, d) die Methoden zur Bestimmung der Energieeffizienz von Anhängern der Klassen O3 und O4, e) die Methoden zur Messung der Kurbelgehäuseemissionen, f) die Methoden zur Messung der Verdunstungsemissionen, g) die Methoden zur Messung der Bremspartikelemissionen, einschließlich Methoden für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bremspartikelemissionen im praktischen Fahrbetrieb und Nutzbremsungen, h) die Methoden zur Messung des Reifenabriebs, i) die Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, j) die Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, zur Sicherstellung der Leistung der OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und der Sensoren dieser Einrichtungen und Systeme sowie der Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten nach außen, k) die Merkmale und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und die Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, l) die Methoden zur Bewertung des Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch, m) die Methoden zur Sicherstellung und Bewertung der Einhaltung von Artikel 4 Absatz 5, einschließlich der Methodik für die Schwachstellenanalyse und des Schutzes gegen unbefugte Eingriffe, n) die Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen für von Klein- und Kleinstserienherstellern gemäß Artikel 8 hergestellte Fahrzeuge und die Prüfungsverfahren für diese Fahrzeuge, o) die Methoden zur Bewertung des Betriebs der unter den in Artikel 5 genannten Bezeichnungen genehmigten Fahrzeugtypen, p) die Kontrollen der Einhaltung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge, q) die Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung, r) die Spezifikationen der in den Prüfungen verwendeten Bezugskraftstoffe, s) die Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien, t) das Format und die Daten sowie die Methoden der Übertragung nach außen für den EVP, und die Methoden für die bordeigene Anzeige von Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit des einzelnen Fahrzeugs, u) die Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, Übereinstimmung der Produktion, Übereinstimmung im Betrieb und Marktüberwachung, v) Berichtspflichten, soweit zutreffend.
(5)Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Jeder Durchführungsrechtsakt gemäß den Absätzen 3 und 4 umfasst einen oder mehrere der in Absatz 3 Buchstaben a bis m genannten Punkte, kombiniert mit einem oder mehreren der in Absatz 4 Buchstaben a bis v genannten Punkte.
(7)Bei Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Klassen M1 und N1 müssen die Methoden zur Messung von Abgasemissionen und Verdunstungsemissionen jenen entsprechen, die in der Verordnung (EU) 2017/1151 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des einschlägigen Durchführungsrechtsakts geltenden Fassung festgelegt sind.
(8)Bis zum 29.
Mai 2025 erlässt die Kommission für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Absatz 3 Buchstabe a die folgenden Durchführungsrechtsakte: a) in Bezug auf Schadstoffemissionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, e, f, k, q, r, s, t, u und v; b) in Bezug auf die Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Stromverbrauchs, der emissionsfreien Reichweite, der elektrischen Reichweite, der Fahrzeugleistung sowie der Leistung der OBFCM-Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c und j; c) in Bezug auf die OBM- und OBD-Systeme gemäß Absatz 4 Buchstaben j und k.
(9)Bis zum 29.
November 2026 erlässt die Kommission für die in Absatz 3 Buchstabe b bzw. c genannten Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und deren Motoren sowie für Anhänger der Klassen O3 und O4 die folgenden Durchführungsrechtsakte: a) in Bezug auf Schadstoffemissionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, e, k, q, r, s, t, u und v; b) in Bezug auf die Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Stromverbrauchs, der emissionsfreien Reichweite, der elektrischen Reichweite, der Fahrzeugleistung sowie der Leistung der OBFCM-Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstaben b, d und j; c) in Bezug auf die OBM- und OBD-Systeme gemäß Absatz 4 Buchstaben j und k.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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