Art. 11 – Besondere Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten hinsichtlich der Emissionen

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Mit Wirkung ab dem 29. November 2026 untersagen die Mitgliedstaaten den Verkauf oder den Einbau eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 bestimmt ist, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(2)Mit Wirkung ab dem 29. Mai 2028 untersagen die Mitgliedstaaten den Verkauf oder den Einbau eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klasse M2, M3, N2 oder N3 oder einen nach dieser Verordnung typgenehmigten Anhänger der Klasse O3 oder O4 bestimmt ist, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(3)Die Genehmigungsbehörden können weiterhin EU-Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die für Emissionsminderungssysteme für den Austausch erteilt wurden, zu den Bedingungen erweitern, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen galten. Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher Emissionsminderungssysteme für den Austausch, es sei denn, für sie wurde eine Typgenehmigung erteilt.
(4)Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2028 erteilen die nationalen Behörden EU-Typgenehmigungen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur für neue Typen von Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung entsprechen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2030 untersagen die nationalen Behörden das Inverkehrbringen von Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sowie die Zulassung von mit Reifen der Klasse C1 ausgerüsteten Neufahrzeugen, wenn diese Reifen dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2032 weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.
(5)Mit Wirkung ab dem 1. April 2030 erteilen die nationalen Behörden EU-Typgenehmigungen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur für neue Typen von Reifen der Klasse C2, die dieser Verordnung entsprechen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2032 untersagen die nationalen Behörden das Inverkehrbringen von Reifen der Klasse C2, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sowie die Zulassung von mit Reifen der Klasse C2 ausgerüsteten Neufahrzeugen, wenn diese Reifen dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C2, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. März 2034 weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6)Mit Wirkung ab dem 1. April 2032 erteilen die nationalen Behörden EU-Typgenehmigungen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur für neue Typen von Reifen der Klasse C3, die dieser Verordnung entsprechen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2034 untersagen die nationalen Behörden das Inverkehrbringen von Reifen der Klasse C3, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sowie die Zulassung von mit Reifen der Klasse C3 ausgerüsteten Neufahrzeugen, wenn diese Reifen dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C3, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. März 2036 weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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