Art. 8 – Sonderregelungen für Kleinserienhersteller

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Kleinserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb und die Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 durchgeführt werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben b, c und e gilt nicht für Kleinserienhersteller von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1.
(2)Für die Zwecke der Überwachung im Betrieb und der Marktüberwachung müssen Kleinstserienhersteller entweder auf der Straße oder in Laborprüfungen, die auf der Grundlage von Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte nachweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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