Art. 9 – Sonderregelungen für Fahrzeuge mit einem typgenehmigten Motor

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Im Falle der Genehmigung eines Fahrzeugtyps der Klasse M2, M3, N2 oder N3 mit einem typgenehmigten Motor, ist der Fahrzeughersteller für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt auch für den Motoreinbau im Fahrzeug. Entspricht der Motoreinbau den vom Motorenhersteller bereitgestellten Spezifikationen für den Motoreinbau, und vorbehaltlich einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Motorenhersteller, kann dem Motorenhersteller die Verantwortung für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Übereinstimmung im Betrieb übertragen werden.
(2)Bei einem Fahrzeug mit einem genehmigten Motor führt der Motorenhersteller die fahrzeugbezogene Typgenehmigung und die in Anhang V Tabelle 3 festgelegten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion durch, von denen der Fahrzeughersteller ausgenommen ist. Der Motorenhersteller führt außerdem die Prüfungen im Zusammenhang mit der Übereinstimmung im Betrieb durch, wenn ihm die Verantwortung dafür übertragen wurde, die Einhaltung der Anforderungen an die Übereinstimmung im Betrieb nachzuweisen; davon ausgenommen ist die CO2-Bestimmung, für die weiterhin der Fahrzeughersteller verantwortlich ist.
(3)Die Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung und die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb von Fahrzeugen, in denen ein typgenehmigter Motor eingebaut ist, umfassen insbesondere die zu berücksichtigenden Merkmale der Typgenehmigung des Motors, die Informationen, die der Motorenhersteller dem Fahrzeughersteller bereitstellen muss, und die Übertragung der Verantwortung für die Übereinstimmung im Betrieb.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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