Art. 7 – Pflichten der Hersteller im Hinblick auf die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Um im Rahmen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nachzuweisen, dass die diesbezüglich geltenden Vorschriften erfüllt sind, führen die Hersteller die Prüfungen gemäß Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 durch. Für Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von der Genehmigungsbehörde oder dem Hersteller in der Betriebsstätte des Herstellers auszuwählen. Die Übereinstimmung im Betrieb ist über die in Anhang IV Tabelle 1 festgelegte Lebensdauer des Fahrzeugs hinweg zu kontrollieren.
(2)Die Hersteller legen der Genehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, Emissionen und Dauerhaltbarkeit der Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, Schutz gegen unbefugte Eingriffe und Anforderungen bezüglich der Kurbelgehäuseemissionen gemäß Anhang V vor. Wenn die Hersteller Geofencing-Technologien als Option wählen, legen sie der Genehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung hinsichtlich deren Verwendung vor.
(3)Die nationalen Behörden können bei Fahrzeugtypen im Rahmen der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung im Betrieb oder der Marktüberwachung die Prüfungen gemäß Anhang V anwenden, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuprüfen.
(4)Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug einen EVP aus und händigen ihn dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Die Hersteller stellen sicher, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder mittels eines QR-Codes oder einer ähnlichen Methode zur Verfügung stehen, und dass die EVP-Daten von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind.
(5)Bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung gilt Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung im Betrieb.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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