Art. 5 – Optionen der Hersteller im Hinblick auf den Bau und die Bezeichnung von Fahrzeugen

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als Fahrzeuge mit „Euro 7G“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit Geofencing-Technologien ausgerüstet sind. Die Hersteller müssen in diesen Fahrzeugen ein Fahrerwarnsystem installieren, das den Nutzer informiert, wenn die Antriebsbatterien fast leer sind, und das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Kilometern ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb innerhalb des Geofencing-Gebiets aufgeladen wird. Die Anwendung solcher Geofencing-Technologien ist der Genehmigungsbehörde während der Typgenehmigung nachzuweisen und während der Lebensdauer des Fahrzeugs nachzuprüfen.
(2)Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 Tonnen und 5 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 hinsichtlich der Emissionen erteilen, sofern das Fahrzeug die Anforderungen für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 erfüllt. Solche Fahrzeuge sind als Fahrzeuge mit „Euro 7ext“ zu bezeichnen.
(3)Die Hersteller können Fahrzeuge mit einer Kombination der in den Absätzen 1 und 2 genannten Merkmale bauen und diese als Fahrzeuge mit „Euro 7Gext“ bezeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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