Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet ferner der Ausdruck
1.„Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“ eine EU-Typgenehmigung, die im Hinblick auf die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch und die Dauerhaltbarkeit von Batterien den Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
2.„erteilende Typgenehmigungsbehörde“ die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt;
3.„Übereinstimmung der Produktion“ die Tätigkeiten, die an neuen Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen, die in der Betriebsstätte des Herstellers ausgewählt wurden, durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
4.„Übereinstimmung im Betrieb“ die Tätigkeiten, die an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen;
5.„Motor“ den Verbrennungsmotor eines Fahrzeugs;
6.„Emissionen“ die Abgas- und Nicht-Abgasemissionen eines Kraftfahrzeugs;
7.„Abgasemissionen“ die über den Auspuff eines Kraftfahrzeugs oder Motors ausgestoßenen Emissionen und schließt CO2, gasförmige, feste und flüssige Verbindungen sowie Kurbelgehäuseemissionen ein;
8.„gasförmige Schadstoffe“ die Emissionen gasförmiger chemischer Spezies mit Ausnahme von CO2;
9.„CO2“ das über den Auspuff emittierte Kohlendioxid;
10.„Stickoxide“ oder „NOx“ die Summe des über den Auspuff emittierten Stickstoffmonoxids (NO) und Stickstoffdioxids (NO2);
11.„Distickstoffmonoxid“ oder „N2O“ das über den Auspuff emittierte Distickstoffmonoxid;
12.„Partikel“ oder „PM“ (Particulate Matter) jegliches Material, das über den Auspuff oder von den Bremsen emittiert und an einem Filtermedium abgeschieden wird;
13.„Partikel kleiner als 10 μm“ oder „PM10“ Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 10 μm;
14.„Partikelzahl“ oder „PN“ (Particle Number) die Gesamtzahl der Feststoffpartikel, die über den Auspuff oder von den Bremsen emittiert werden;
15.„PN10“ die Gesamtzahl der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser gleich oder größer 10 nm, die über den Auspuff oder von den Bremsen emittiert werden;
16.„Kohlenmonoxid“ oder „CO“ das über den Auspuff emittierte Kohlenmonoxid;
17.„Methan“ oder „CH4“ das über den Auspuff emittierte Methan;
18.„Gesamtkohlenwasserstoffe“ oder „THC“ (Total Hydrocarbons) die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe;
19.„Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe“ oder „NMHC“ (Non-Methane Hydrocarbons) die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
20.„organische Gase ohne Methan“ oder „NMOG“ (Non-Methane Organic Gases) die Summe der über den Auspuff emittierten nicht oxygenierten und oxygenierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
21.„Ammoniak“ oder „NH3“ das über den Auspuff emittierte Ammoniak;
22.„Formaldehyd“ oder „HCHO“ das über den Auspuff emittierte Formaldehyd;
23.„WHTC“ (World Harmonised Transient Driving Cycle) den weltweit harmonisierten transienten Fahrzyklus gemäß Anhang 4 Absatz 7.2.1 der UN-Regelung Nr. 49 (24);
24.„WHSC“ (World Harmonised Steady State Driving Cycle) den weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus gemäß Anhang 4 Absatz 7.2.2 der UN-Regelung Nr. 49;
25.„Stromverbrauch“ die Rate, mit der ein Fahrzeug unter bestimmten Nutzungsbedingungen elektrische Energie aus seiner Antriebsbatterie bzw. seinen Antriebsbatterien nutzt;
26.„Kraftstoffverbrauch“ die Rate, mit der ein Fahrzeug unter bestimmten Nutzungsbedingungen Kraftstoff nutzt;
27.„Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen“ oder „VECTO“ (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool) ein Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite schwerer Nutzfahrzeuge;
28.„Verdunstungsemissionen“ die Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs austreten und keine Abgasemissionen sind;
29.„Kurbelgehäuseemissionen“ die gasförmigen Schadstoffe von Räumen, die sowohl im Motor als auch außerhalb des Motors vorhanden sind und durch innere oder äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind;
30.„Bremspartikelemissionen“ die Partikel, die vom Bremssystem eines Fahrzeugs emittiert werden;
31.„Reifenabrieb“ die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst und in die Umwelt abgegeben wird;
32.„Nicht-Abgasemissionen“ Verdunstungs-, Reifenabrieb- und Bremsemissionen;
33.„Schadstoffemissionen“ Abgas- und Nicht-Abgasemissionen ohne CO2-Emissionen;
34.„emissionsmindernde Einrichtung“ eine Einrichtung eines Fahrzeugs, die die Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs regelt oder begrenzt;
35.„Emissionsminderungssystem“ die in einem Fahrzeug eingebauten emissionsmindernden Einrichtungen einschließlich aller Steuergeräte und Softwareanwendungen, mit denen die Verwendung dieser Einrichtungen geregelt wird;
36.„Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung“ ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;
37.„Emissionsminderungssystem für den Austausch“ ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die dazu bestimmt ist, ein Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung zu ersetzen, und als selbstständige technische Einheit typgenehmigt werden kann;
38.„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein bordeigenes System, das On-Board-Diagnoseinformationen (OBD-Informationen) im Sinne von Artikel 3 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2018/858 generieren kann und in der Lage ist, diese Informationen nach außen zu übermitteln;
39.„On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ (On-Board Monitoring) ein bordeigenes System, das in der Lage ist, Abgasemissionen zu überwachen, die Überschreitung der zulässigen Abgasemissionen festzustellen und diese Informationen zusammen mit den Informationen über den Alterungszustand nach außen zu übermitteln;
40.„On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (OBFCM: On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring) jedwede bordeigene Software oder Hardware von Fahrzeugen, mit der über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und dafür genutzt werden, die Kraftstoff- und Stromverbrauchsdaten und andere Parameter, die für die Bestimmung des Kraftstoff- oder Stromverbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevant sind, zu bestimmen und im Fahrzeug zu speichern;
41.„Manipulationseinrichtung“ jedes Konstruktionselement, das eine Nichterfüllung der Anforderungen dieser Verordnung durch das Fahrzeug im Fahrbetrieb, aber nicht während einer vorgeschriebenen Prüfung bewirkt, wobei bei der Prüfung der Anschein eines konformen Fahrzeugs erweckt wird, oder mit dem Daten in Bezug auf Sensoren, Kraftstoff- oder Stromverbrauch, elektrische Reichweite oder Dauerhaltbarkeit der Batterie manipuliert werden;
42.„Manipulationsstrategie“ eine Strategie, die eine Nichterfüllung der Anforderungen dieser Verordnung durch das Fahrzeug im Fahrbetrieb, aber nicht während einer vorgeschriebenen Prüfung bewirkt, wobei bei der Prüfung der Anschein eines konformen Fahrzeugs erweckt wird, oder mit der Daten in Bezug auf Sensoren, Kraftstoff- oder Stromverbrauch, elektrische Reichweite oder Dauerhaltbarkeit der Batterie manipuliert werden;
43.„Emissionen im praktischen Fahrbetrieb“ oder „RDE“ (Real Driving Emissions) die Emissionen eines Fahrzeugs unter den in Anhang III Tabellen 1 und 2 angegebenen Nutzungsbedingungen;
44.„Kilometerzähler“ ein Gerät, das die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
45.„unbefugte Eingriffe“ oder „Manipulation“ die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors oder Elektromotors, der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers, der OBFCM-Einrichtung, des OBD-Systems oder des OBM-Systems, einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten, die eine Nichterfüllung dieser Verordnung durch das Fahrzeug bewirkt;
46.„eigene Produktionsanlage“ eine Herstellungs- oder Fertigungsstätte, die vom Hersteller zum Zweck der Herstellung oder Fertigung neuer Fahrzeuge für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Fahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
47.„eigenes Konstruktionszentrum“ eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der Nutzung durch den Hersteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht;
48.„Kleinserienhersteller“ einen Hersteller, dessen Produktion geringer ist als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1 oder 450 neue Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 zusammengenommen oder 6 000 neue Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 zusammengenommen, die jedes Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, und der a) nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört oder b) zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, die insgesamt für weniger als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder weniger als 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1 oder weniger als 450 neue Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 zusammengenommen oder weniger als 6 000 neue Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 zusammengenommen verantwortlich ist, die jedes Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, oder c) zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigenen Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt;
49.„Kleinstserienhersteller“ einen Kleinserienhersteller, dessen Produktion geringer ist als 1 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder 1 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die im vorangegangen Kalenderjahr in der Union zugelassen wurden;
50.„reines ICE-Fahrzeug“ oder „ICEV“ (Internal Combustion Engine Vehicle) ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebsenergiewandler Verbrennungsmotoren sind, einschließlich wasserstoffbetriebener Verbrennungsmotoren;
51.„reines Elektrofahrzeug“ oder „PEV“ (Pure Electric Vehicle) ein Fahrzeug, dessen Antriebsstrang ausschließlich elektrische Maschinen als Antriebsenergiewandler und ausschließlich wiederaufladbare Speichersysteme für elektrische Energie als Antriebsenergiespeichersysteme enthält;
52.„Brennstoffzelle“ einen Energiewandler, der chemische Energie (Einspeisung) in elektrische Energie (abgegebene Leistung) oder umgekehrt umwandelt;
53.„Brennstoffzellenfahrzeug“ oder „FCV“ (Fuel Cell Vehicle) ein Fahrzeug, dessen Antriebsstrang ausschließlich eine oder mehrere Brennstoffzellen und eine oder mehrere elektrische Maschinen als Antriebsenergiewandler enthält;
54.„Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug“ oder „FCHV“ (Fuel Cell Hybrid Vehicle) ein Brennstoffzellenfahrzeug, dessen Antriebsstrang mindestens ein Kraftstoffspeichersystem und mindestens ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie als Antriebsenergiespeichersysteme enthält;
55.„Hybridfahrzeug“ oder „HV“ (Hybrid Vehicle) ein Fahrzeug, dessen Antriebsstrang mindestens zwei verschiedene Arten von Antriebsenergiewandlern und mindestens zwei verschiedene Arten von Antriebsenergiespeichersystemen enthält;
56.„Hybridelektrofahrzeug“ oder „HEV“ (Hybrid Electric Vehicle) ein Hybridfahrzeug, bei dem einer der Antriebsenergiewandler eine elektrische Maschine ist;
57.„extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ oder „OVC-HEV“ (Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle) ein Hybridelektrofahrzeug, das durch eine externe Quelle aufgeladen werden kann;
58.„nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ oder „NOVC-HEV“ (Not Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle) ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen für den Antrieb, das nicht aus einer externen Quelle aufgeladen werden kann;
59.„Geofencing-Technologien“ Technologien, die verhindern, dass ein Hybridfahrzeug mit dem Verbrennungsmotor betrieben werden kann (d. h.
Umstellung auf emissionsfreien Betrieb), wenn es innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets gefahren wird;
60.„emissionsfreier Betrieb“ eine wählbare Betriebsart, in der ein Hybridfahrzeug ohne Verwendung des Verbrennungsmotors betrieben wird;
61.„Masse in fahrbereitem Zustand“ die Masse des Fahrzeugs mit den zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, einschließlich der Masse des Fahrzeugführers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, bei Ausstattung mit Standardausrüstung gemäß Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;
62.„Antriebsbatterie“ ein Batteriesystem, dessen gespeicherte Energie hauptsächlich für den Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird;
63.„elektrische Reichweite“ die Strecke, die im Betrieb bei Entladung zurückgelegt werden kann, bis die Antriebsbatterie erschöpft ist;
64.„emissionsfreie Reichweite“ die Höchststrecke, die ein Fahrzeug ohne Abgasemissionen zurücklegen kann, was bei reinen Elektrofahrzeugen (PEV) der elektrischen Reichweite entspricht;
65.„Dauerhaltbarkeit“ die Fähigkeit eines Systems, einer Einrichtung, eines Bauteils oder eines sonstigen Fahrzeugteils, seine erforderliche Leistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufrechtzuerhalten;
66.„Dauerhaltbarkeit der Batterie“ die im Fahrzeug bestimmte Dauerhaltbarkeit einer Antriebsbatterie, gemessen an ihrem Alterungszustand;
67.„Alterungszustand“ den gemessenen oder geschätzten Zustand einer bestimmten Leistungskennzahl eines Fahrzeugs oder einer Antriebsbatterie an einem bestimmten Punkt der Lebensdauer, ausgedrückt als Prozentsatz der zum Zeitpunkt der Zertifizierung oder im Neuzustand ermittelten Leistung;
68.„Umweltpass für Fahrzeuge“ oder „EVP“ (Environmental Vehicle Passport) einen Datensatz in digitaler Form mit Angaben über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung, einschließlich Höhe der Schadstoffemissionsgrenzwerte, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, elektrischer Reichweite und Motor- oder Elektromotorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie und anderer damit zusammenhängender Werte;
69.„Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen“ ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer über Abgasemissionsüberschreitungen informiert und Reparaturen vor der weiteren Nutzung sichergestellt werden;
70.„Fahrerwarnsystem für niedrigen Reagensfüllstand“ ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer bei niedrigem Füllstand des verbrauchenden Reagens gewarnt und die Verwendung des Reagens sichergestellt wird;
71.„Konformitätserklärung“ oder „Erklärung“ eine Erklärung des Herstellers, dass ein bestimmter Typ oder eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
72.„Energieeffizienz eines Anhängers“ die Leistung eines Anhängers hinsichtlich seines Einflusses auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch, die emissionsfreie Reichweite, die elektrische Reichweite und die Motor- oder Elektromotorleistung eines Zugfahrzeugs;
73.„M+S-Reifen“ einen Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart gegenüber einem normalen Reifen vor allem seine Anfahr- und Traktionseigenschaften auf Matsch und Schnee verbessert werden;
74.„M+S-Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen“ einen M+S-Reifen oder einen Spezialreifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart speziell auf die Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt sind;
75.„Eisreifen“ einen M+S-Reifen der Klasse C1 zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen, der zusätzlich auf die Verwendung auf Fahrbahnoberflächen mit Eisschicht ausgelegt ist und die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 erfüllt;
76.„Spezialreifen“ einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist und der insbesondere dafür bestimmt ist, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen;
77.„Option“ eine Reihe zusätzlicher Anforderungen dieser Verordnung, die die Hersteller erfüllen können, um die entsprechende Bezeichnung für die von ihnen hergestellten Fahrzeuge verwenden zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2024_1257 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2024_1257 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.