Art. 6 – Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen gefertigten Fahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über die in Anhang IV Tabelle 1 festgelegte Lebensdauer des Fahrzeugs hinweg die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten, wenn diese Fahrzeuge unter den Prüfbedingungen gemäß Anhang III betrieben werden, und die in Anhang II festgelegten Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien erfüllen.
(2)Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge über die in Anhang IV festgelegte Lebensdauer des Fahrzeugs hinweg die nach dieser Verordnung erklärten Werte für CO2-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch sowie Energieeffizienz einhalten.
(3)Die Hersteller stellen sicher, dass die Gestaltung und Funktionsweise der in den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe dieser Verordnung entsprechen und dass diese Einrichtungen, Systeme und Maßnahmen über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg nicht deaktiviert werden können.
(4)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten unabhängig von der Art des Kraftstoffs oder der Energiequelle, der bzw. die für den Antrieb der Fahrzeuge verwendet wird. Diese Anforderungen gelten auch für alle selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile für solche Fahrzeuge.
(5)Um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen während der zusätzlichen Lebensdauer eines Fahrzeugs nachzuprüfen, werden die in Anhang I festgelegten Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe mit den in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren angepasst.
(6)Die vom Hersteller in die Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über folgende Fähigkeiten verfügen: a) Überwachen und Erfassen aller Abgasemissionen von NOx, NH3 und PM für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und von NOx und PM für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, und Feststellen von Überschreitungen der in Anhang I festgelegten einschlägigen Abgasemissionsgrenzwerte um ein Zweieinhalbfaches oder mehr, b) Übertragen von Daten über das Abgasemissionsverhalten und Daten über die Dauerhaltbarkeit der Batterie des Fahrzeugs über die OBD-Schnittstelle, auch zu Zwecken der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU und technischer Unterwegskontrollen gemäß der Richtlinie 2014/47/EU, und drahtlos anonym zu Zwecken der Überwachung der Konformität von Fahrzeugtypen, c) Auslösen des Fahrerwarnsystems bei einer erheblichen Überschreitung der Abgasemissionen, wobei harmonisierte Methoden zur Veranlassung zeitnaher Reparaturen zu verwenden sind, ohne dass das Fahrzeug daran gehindert wird, eine begonnene Fahrt zu beenden, damit eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit vermieden wird.
(7)Die von den Herstellern in die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, die von ihnen aufgezeichneten gesetzlich vorgeschriebenen relevanten Fahrzeugdaten über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln.
(8)Stellt ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit eine ernste Gefahr dar oder erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht, so ergreifen die Hersteller ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis haben, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieses Fahrzeugs, dieses Systems, dieses Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit, um die ernste Gefahr zu beseitigen oder die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller und alle anderen Wirtschaftsakteure wenden die Verordnung (EU) 2018/858 entsprechend an. Die Hersteller unterrichten die Genehmigungsbehörde, die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über die Nichtübereinstimmung und stellen entsprechende Einzelheiten bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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