(1)Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen hergestellten Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
Ab den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zeitpunkten des Geltungsbeginns stellen die Hersteller sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen, Reifen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
(2)Die Hersteller müssen Fahrzeuge so konzipieren, bauen und montieren, dass sie über die in Anhang IV Tabelle 1 festgelegte Lebensdauer des Fahrzeugs hinweg dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen und der in der Übereinstimmungsbescheinigung und in den Typgenehmigungsunterlagen erklärten Werte.
Diese Fahrzeuge sind als Fahrzeuge mit „Euro 7“ zu bezeichnen.
(3)Für den Fall, dass Hersteller, nationale Behörden, die Kommission bzw. anerkannte Dritte bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter erweiterten Fahrbedingungen durchführen, sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach der UN-Regelung Nr. 168 (25) zu teilen.
(4)Die Hersteller müssen Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Elektromotoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen, Reifen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den in Anhang III festgelegten Prüfbedingungen.
(5)Die Hersteller dürfen keine Fahrzeuge mit Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien konzipieren, bauen oder montieren.
(6)Die von den Herstellern konzipierten, gebauten und montierten Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 müssen folgende Elemente aufweisen: a) OBD-Systeme, mit denen Systemfehlfunktionen, die zu Abgasemissionsüberschreitungen oder zu Fehlfunktionen von Bauteilen im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten führen können, erkannt und dadurch Reparaturen erleichtert werden können, b) OBM-Systeme, mit denen Abgasemissionen überwacht werden können, c) OBFCM-Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und Stromverbrauchs von Fahrzeugen unter Realbedingungen und anderer relevanter Parameter, die zur Bestimmung ihrer Kraftstoff- und Energieeffizienz unter Realbedingungen erforderlich sind, d) Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie, e) Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen, f) Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand, g) Einrichtungen, die bordseitig generierte, für die Einhaltung dieser Verordnung verwendete Daten und OBFCM-Daten nach außen übermitteln, einschließlich für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und technischer Unterwegskontrollen gemäß der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) sowie für die Zwecke der Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen.
(7)Die Hersteller müssen Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 so konzipieren, bauen und montieren, dass Schwachstellen, die in allen Phasen ihres Lebenszyklus auftreten und zu Manipulationen von Folgendem führen können, so gering wie möglich gehalten werden: a) Kraftstoff- und Reagenseinspritzsystem, b) Motor und Motorsteuergeräte, c) Antriebsbatterien und zugehörige Managementsysteme, d) Kilometerzähler, e) Emissionsminderungssysteme, f) Elektromotor und zugehörige Steuergeräte, g) OBFCM-Einrichtung, h) OBD-System, i) OBM-System und j) EVP.
(8)Die Hersteller müssen basierend auf den besten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung verfügbaren Kenntnissen im größtmöglichen Ausmaß verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können.
Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ergreifen die Hersteller alle möglichen Maßnahmen unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, um sie durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen.
(9)Die Hersteller dürfen den Zugang zu Informationen, Instrumenten oder Verfahren, die für die Entwicklung, den Einbau und die Aktivierung kompatibler Ersatzteile für den Anschlussmarkt, die die technischen Anforderungen des Herstellers erfüllen, erforderlich sind, nicht mit der Begründung des Schutzes gegen unbefugte Eingriffe verweigern, es sei denn, sie können nachweisen, dass das Zurückhalten der betreffenden Informationen, Instrumente und Verfahren ein verhältnismäßiges Mittel zur Bewältigung der fraglichen Bedenken bezüglich unbefugter Eingriffe ist.
(10)Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit der einzelnen Fahrzeuge werden den Nutzern zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls im Fahrzeuginnern angezeigt.
Dabei handelt es sich um Daten aus dem EVP, dem OBM-System und der OBFCM-Einrichtung, einschließlich Lebensdauerwerten, und zum Alterungszustand der Antriebsbatterie.
(11)Die Hersteller sorgen für die sichere Übertragung von Daten im Zusammenhang mit Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien, indem sie Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß der UN-Regelung Nr. 155 (28) ergreifen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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