Art. 10 – Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, Übereinstimmung der Produktion, Übereinstimmung im Betrieb und Marktüberwachung

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Die Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung im Betrieb erfüllen.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden führen Kontrollen der Marktüberwachung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 der vorliegenden Verordnung durch.
(3)Ab der Annahme aller in Artikel 14 Absatz 8 genannter Durchführungsrechtsakte dürfen die Genehmigungsbehörden auf Antrag eines Herstellers weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen oder einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen neuen Fahrzeugtyp der Klasse M1 oder N1 versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines entsprechenden Neufahrzeugs untersagen, wenn es dieser Verordnung entspricht.
Ab der Annahme aller in Artikel 14 Absatz 9 genannter Durchführungsrechtsakte dürfen die Genehmigungsbehörden auf Antrag eines Herstellers weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen oder einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen neuen Fahrzeugtyp der Klasse M2, M3, N2 oder N3 oder einen neuen Motortyp für diese Fahrzeuge versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines entsprechenden Neufahrzeugs oder neuen Motors untersagen, wenn es bzw. er dieser Verordnung entspricht.
(4)Mit Wirkung ab dem 29.
November 2026 versagen die Genehmigungsbehörden im Falle neuer Fahrzeugtypen der Klasse M1 oder N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen oder einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für diese neuen Fahrzeugtypen aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.
(5)Mit Wirkung ab dem 29.
November 2027 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und untersagen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Neufahrzeuge aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.
(6)Mit Wirkung ab dem 29.
Mai 2028 versagen die Genehmigungsbehörden im Falle neuer Fahrzeugtypen der Klasse M2, M3, N2 oder N3 und neuer Anhängertypen der Klasse O3 oder O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen oder einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für diese neuen Fahrzeug- und Anhängertypen aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.
(7)Mit Wirkung ab dem 29.
Mai 2029 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 oder N3 und für neue Anhänger der Klasse O3 oder O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und untersagen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Neufahrzeuge und neuen Anhänger aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.
(8)Abweichend von Absatz 7 dieses Artikels erlauben die nationalen Behörden bis zum 31.
Dezember 2029 für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3, für die ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 ein Ziel von 100 % emissionsfreiem Betrieb gilt, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, die aber über eine gültige Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 verfügen.
(9)Mit Wirkung ab dem 1.
Juli 2030 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für von Kleinserienherstellern gebaute Neufahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und untersagen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Neufahrzeuge aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.
(10)Mit Wirkung ab dem 1.
Juli 2031 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für von Kleinserienherstellern gebaute Neufahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 oder N3, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und untersagen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Neufahrzeuge aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Stromverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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