ErwGr. 8

REG_2024_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen

Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte bei den Fahrern keinesfalls mehr Ermüdung oder Stress verursachen. Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrer Fahrtunterbrechungen mit der erforderlichen Mindestdauer einlegen, die es ihnen ermöglichen, sich angemessen und ausreichend zu erholen. Daher sollte für jede Fahrtunterbrechung eine Mindestdauer festgelegt werden. Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte es gestattet sein, ihre vorgeschriebene Fahrtunterbrechung in zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen, wobei die vorgeschriebene Gesamtdauer der Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten einzuhalten ist. Eine größere Flexibilität bei der Planung dieser Fahrtunterbrechungen sollte die Fahrer jedoch nicht daran hindern, Fahrtunterbrechungen von einer längeren Dauer als der vorgeschriebenen Mindestdauer oder zusätzliche Fahrtunterbrechungen einzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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