ErwGr. 9

REG_2024_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen

Um sicherzustellen, dass eine größere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, nicht missbraucht wird, ist es unerlässlich, den Umfang dieser Flexibilität klar abzugrenzen. Daher sollte es den Fahrern möglich sein, den Beginn ihrer täglichen Ruhezeiten um höchstens eine Stunde zu verschieben, wenn die Lenkzeit an diesem Tag sieben Stunden nicht überschritten hat, wobei sie den Beginn ihrer täglichen Ruhezeiten nur bei einzelnen Gelegenheitsdiensten im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens sechs Tagen verschieben können sollten. Diese Flexibilität sollte weiter dahin gehend beschränkt werden, dass diese Ausnahme von den Vorschriften für Ruhezeiten während der Reisedauer nur einmal angewandt werden kann, bzw. zweimal bei einzelnen Gelegenheitsdiensten im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens acht Tagen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ändert nicht den spätestmöglichen Beginn einer wöchentlichen Ruhezeit. Im Hinblick auf eine wirksame und effiziente Durchsetzung sollte bis zur Verfügbarkeit eines digitalen Fahrtenblatts zusätzlich zu den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers eine Papier- oder elektronische Kopie des Fahrtenblatts genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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