Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„länderspezifische Empfehlung“ die an einen Mitgliedstaat gerichteten jährlichen Leitlinien des Rates zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV;
2.„Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen;
3.„Referenzpfad“ den von der Kommission übermittelten mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben, der als Rahmen für die Dialoge mit den Mitgliedstaaten dient, deren öffentlicher Schuldenstand zum Zeitpunkt der Erstellung ihres nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) überschreitet oder deren öffentliches Defizit zu diesem Zeitpunkt 3 % des BIP überschreitet;
4.„technische Informationen“ die Leitlinien, die die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und deren öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, übermittelt, bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erstellen;
5.„Nettoausgabenpfad“ den mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;
6.„nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält und einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode dieses Mitgliedstaats;
7.„jährlicher Fortschrittsbericht“ einen Bericht eines Mitgliedstaats über die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, und die Reformen und Investitionen;
8.„Anpassungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt und der sich über vier Jahre oder im Fall einer Verlängerung über vier Jahre plus einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstreckt;
9.„Kontrollkonto“ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben eines Mitgliedstaats von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat;
10.„struktureller Saldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen;
11.„struktureller Primärsaldo“ den strukturellen Saldo ohne Zinsausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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