ErwGr. 40

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat gestattet, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte. Der Europäische Fiskalausschuss sollte eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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