Art. 1

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:
1.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest.
Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(3)Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
Artikel 2 (1) Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sofern dies auf das vom Rat nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgestellte Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 26 der genannten Verordnung, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage des betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, zurückzuführen ist.
Darüber hinaus gilt der Referenzwert dann als vorübergehend überschritten, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass das Defizit nach Beendigung des in Unterabsatz 1 genannten schweren Konjunkturabschwungs oder der in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände unter den Referenzwert sinken wird.
(2)Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so gilt dieses Verhältnis als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinen Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat einhält.
Die Kommission erstellt einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen a) entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr b) oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP überschreiten.
(3)Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen sind, soweit sie die Prüfung der Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen.
Der in Artikel 126 Absatz 3 AEUV genannte Bericht spiegelt Folgendes in angemessener Weise wider: a) das Ausmaß der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand auf der Grundlage der Methode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1263, die Entwicklung der Schuldenstandsquote und ihrer Finanzierung sowie die damit verbundenen Risikofaktoren, insbesondere die Fälligkeitsstruktur, die Währungszusammensetzung der Schulden und die Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jeglicher impliziter Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und der privaten Verschuldung; b) die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einschließlich insbesondere der Größenordnung der mittels Kontrollkonto gemessenen tatsächlichen Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat in jährlicher und kumulativer Betrachtung; c) die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung, einschließlich Potenzialwachstum, Inflationsentwicklung und konjunkturellen Entwicklungen im Vergleich zu den dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegenden Annahmen; d) die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, insbesondere auch von Maßnahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und von Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union, einschließlich der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen, sowie die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit der nationalen haushaltspolitischen Rahmen; e) soweit zutreffend die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung.
Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat.
In diesem Zusammenhang werden insbesondere finanzielle Beiträge zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 berücksichtigt.
(4)Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder des Schuldenstandskriteriums als erschwerende oder erleichternde Faktoren erweisen.
Steht der Mitgliedstaat mit Blick auf seinen öffentlichen Schuldenstand vor erheblichen Herausforderungen wie in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels dargelegt, so gilt dies als wesentlicher erschwerender Faktor.
Günstige wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Entwicklungen gelten nicht als erleichternde Faktoren, wohingegen ungünstige Entwicklungen als erleichternde Faktoren angesehen werden können.
Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.
Diese Faktoren werden jedoch in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums berücksichtigt.
(5)Ist es den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, so können die Kommission und der Rat im Rahmen ihrer Bewertung beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen.
(6)Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission in den folgenden Verfahrensschritten des Artikels 126 AEUV die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Faktoren, insoweit sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaats beeinflussen, einschließlich wie in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere bei der Festlegung einer Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und bei der möglichen Verlängerung dieser Frist.
Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.
(*1) Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl.
L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl.
L 57 vom 18.2.2021, S. 17).“ "
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.
(2)Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament.
(3)Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (*3) festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
Beschließt der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.
Der Rat veröffentlicht seine Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV.
(4)In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt.
Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen.
In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt.
In seiner Empfehlung ersucht der Rat auch darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der sicherstellt, dass das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung festgesetzten Frist unter dem Referenzwert bleibt oder unter den Referenzwert gesenkt und unter dem Referenzwert gehalten wird.
Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eingeleitet, so muss für die Jahre, in denen das gesamtstaatliche Defizit den Referenzwert voraussichtlich überschreiten wird, der Nettoausgaben-Korrekturpfad als Richtwert mit einer jährlichen strukturellen Mindestanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP vereinbar sein.
Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet, so ist der Nettoausgaben-Korrekturpfad mindestens ebenso anspruchsvoll wie der vom Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Nettoausgabenpfad und gewährleistet in der Regel eine Korrektur der kumulierten Abweichungen des Kontrollkontos innerhalb der vom Rat gesetzten Frist.
(5)Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat.
Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen.
Der Mitgliedstaat veröffentlicht diesen Bericht.
Der Mitgliedstaat kann die zuständige unabhängige finanzpolitische Institution auffordern, einen unverbindlichen, gesonderten Bericht über die Angemessenheit der ergriffenen und geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele zu erstellen.
(6)Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern a) als Reaktion auf eine solche Empfehlung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder b) die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.
In der geänderten Empfehlung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.
(*3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates om 25.
Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl.
L 145 vom 10.6.2009, S. 1).“ "
3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.
Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.
(2)Jeder Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, in denen festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden, ergeht unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.“
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden.
In der Inverzugsetzung ersucht der Rat darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genügt.
Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erreichung des Nettoausgaben-Korrekturpfads förderlich sind.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzugeben, sofern a) als Reaktion auf eine solche Inverzugsetzung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder b) die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.
In der geänderten Inverzugsetzung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.“
5.
In Artikel 6 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.
Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.“
6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
(2)Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
(3)Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der Kommission zufolge im laufenden und kommenden Jahr auf diesem Stand bleiben dürfte und — sofern das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet wurde — der betreffende Mitgliedstaat den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten hat.“
7.
In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn a) der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird, b) der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.“
8.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen, — die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergreift; — die der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergreift.
(2)Werden von einem teilnehmenden Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchgeführt oder erweisen sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.
(3)Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der in einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 festgelegten Frist korrigiert worden ist, so fasst der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.“
9.
Artikel 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung.
Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche durch, die zur Prüfung der tatsächlichen Wirtschaftslage in dem Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dienen und einen Austausch mit anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, erlauben.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach Annahme einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV durch den Rat und auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission ihre Bewertung der Wirtschafts- und Haushaltslage im betreffenden Mitgliedstaat vorstellen.
Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
10.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Bewertung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(2)In jedem Sechsmonatszeitraum, der auf den Sechsmonatszeitraum folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat.
Im Rahmen dieser sechsmonatigen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Inverzugsetzung durch den Rat nachgekommen.“
11.
Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung: „Artikel 14 Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat die in Artikel 126 Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich AEUV genannten Sanktionen in dem Maße auf, wie der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat bei der Korrektur des übermäßigen Defizits Fortschritte erzielt hat.
Artikel 15 Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist.
Sind nach Artikel 12 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.“
12.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Die Geldbußen nach Artikel 12 stellen allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt dar.“
13.
Artikel 17 wird aufgehoben.
14.
Artikel 17a erhält folgende Fassung: „Artikel 17a (1) Bis 31.
Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
In diesem Bericht werden a) die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 und b) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.
(2)Der Bericht gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls von einem Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung begleitet.
(3)Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“
15.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17b Der Rat richtet auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV an Mitgliedstaaten, die am 30.
April 2024 Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV waren und wirksame Maßnahmen getroffen haben.
Er nimmt die geänderte Empfehlung oder die geänderte Inverzugsetzung zusammen mit der Empfehlung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 zur Festlegung des Nettoausgabenpfads an.“
16.
Der Anhang wird gestrichen.
(1)Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(3)Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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