ErwGr. 23

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

In der Erwägung, dass die Vorschriften des defizitbasierten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit mit einer jährlichen strukturellen Mindestverbesserung von wenigstens 0,5 % des BIP als Richtwert vor dem Hintergrund des erheblich veränderten Zinsumfelds weiterhin unverändert gelten, kann die Kommission während eines Übergangszeitraums in den Jahren 2025, 2026 und 2027 — um die positiven Auswirkungen der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (11) nicht zu gefährden — den Richtwert anpassen, um so bei der Festlegung des vorgeschlagenen Korrekturpfads für den ersten mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan für die Jahre 2025, 2026 und 2027 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit den höheren Zinszahlungen Rechnung zu tragen, vorausgesetzt dieser betreffende Mitgliedstaat erläutert, wie er die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen, benannt wurden, sicherstellen wird und wie er die gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Bedingungen im Einklang mit dem Ziel der Verwirklichung des grünen und digitalen Wandels und des Aufbaus von Verteidigungsfähigkeiten umsetzen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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