ErwGr. 22

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Für Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des reformierten Rahmens in einem Defizitverfahren befinden, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung angenommen wurden, müssen geändert werden, um sie an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 anzupassen. Dies würde es dem Rat ermöglichen, einen mit diesen neuen Bestimmungen in Einklang stehenden Nettoausgaben-Korrekturpfad für Mitgliedstaaten festzulegen, die Maßnahmen ergriffen haben, ohne dabei das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verschärfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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