ErwGr. 19

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen gelten, dass das Defizit glaubhaft unter dem in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird, und dass der Mitgliedstaat bei einem schuldenbasierten Defizitverfahren nachweist, dass er den im Rahmen des Defizitverfahrens festgelegten Nettoausgabenpfad einhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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