ErwGr. 18

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu stärken. Um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, sollte die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union beibehalten werden, mit dem Ziel, ihre Kapazitäten graduell aufzubauen. Ein ständiger unabhängigerer Europäischer Fiskalausschuss sollte in dem Rahmen für die wirtschaftspolitischen Steuerung der Union eine bedeutendere beratende Rolle einnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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