ErwGr. 13

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

In Anbetracht der zunehmenden geopolitischen Spannungen und sicherheitspolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten ausbauen, sollte die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, soweit zutreffend, bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, als einschlägiger Faktor betrachtet werden. Dieser Faktor könnte anhand der Durchschnitte der Union, der mittelfristigen Entwicklung oder anderer relevanter Richtwerte bewertet werden, wobei auch die statistischen Vorschriften betreffend den Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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